Fahrzeugtechnische Massnahmen zur Prävention von Fussgängerunfällen
Einleitung
Fussgängerinnen und Fussgänger gehören zu den am stärksten gefährdeten Verkehrsteilnehmenden. Bei einer Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmenden sind sie einem hohen Risiko für schwere Verletzungen ausgesetzt – besonders häufig im dichten Stadtverkehr. Entscheidend für ihre Sicherheit ist daher die fahrzeugtechnische Ausstattung ihrer Kollisionsgegner.
Moderne Motorfahrzeuge verfügen über aktive und passive Sicherheitstechnik, die sowohl Unfälle verhindern als auch deren Folgen mindern kann. Aktive Sicherheitssysteme wie Notbrems- oder Abbiegeassistenten erkennen Fussgängerinnen und Fussgänger frühzeitig und greifen automatisch ein, um Kollisionen zu vermeiden. Passive Sicherheitssysteme in Form von energieabsorbierender und verletzungsminimierender Fahrzeuggestaltung im Front-, Hauben- und Scheibenbereich reduzieren oder absorbieren bei einer Kollision die Aufprallenergie und können dadurch die Verletzungsschwere mindern.
Aktuelle Situation
Zu den aktiven Sicherheitssystemen gehören die sicherheitsrelevanten und komfortbezogenen Fahrerassistenzsysteme (FAS, siehe Hinweise). Die wichtigsten sicherheitsrelevanten FAS zur Prävention von Kollisionen mit Fussgängerinnen und Fussgängern sind der Notbrems- und der Abbiegeassistent:
- Der Notbremsassistent erkennt eine drohende Kollision und leitet automatisch eine Bremsung ein. Gemäss der EU-Verordnung 2019/2144 [1] ist er in allen neu zugelassenen Fahrzeugen vorgeschrieben. Moderne Varianten reagieren auch in komplexen Situationen, etwa beim Abbiegen oder bei schlechter Sicht.
- Der Abbiegeassistent warnt vor allem beim Rechtsabbiegen vor Personen im toten Winkel – ein System, das insbesondere bei Lastwagen und Bussen von grosser Bedeutung ist und in der Schweiz für diese Fahrzeugtypen bereits obligatorisch ist.
Weitere unterstützende Systeme wie Rückfahrassistenten, Umfeldkameras oder Fussgängererkennung im Rahmen automatisierter Fahrfunktionen tragen zusätzlich dazu bei, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und die Wahrscheinlichkeit von Kollisionen zu senken.
Auch bei der Gestaltung der Fahrzeugfront wurden in den letzten Jahren bedeutende Fortschritte erzielt. Die Anforderungen der EU-Verordnung 2019/2144 sowie die Bewertungsprotokolle von Euro NCAP haben massgeblich dazu beigetragen, dass Fahrzeughersteller Fussgängerschutz stärker berücksichtigen:
- Eine geneigte und abgerundete Frontpartie reduziert die Aufprallkräfte, indem Fussgängerinnen und Fussgänger im Kollisionsfall auf weniger harte Bereiche der Fahrzeugfront gelenkt werden, wodurch das Risiko schwerer Verletzungen durch den Kontakt mit starren Strukturen sinkt.
- Nachgiebige Stossfänger und aktive Motorhauben, die sich im Kollisionsmoment leicht anheben, schaffen zusätzlichen Deformationsraum zwischen Haube und Motorblock, absorbieren die Aufprallenergie und reduzieren so das Risiko schwerer Kopfverletzungen.
Präventionsnutzen
Der beträchtliche Nutzen aktiver und passiver Fahrzeugsicherheitssysteme zur Prävention von Fussgängerunfällen ist unbestritten.
Besonders bei zweispurigen Motorfahrzeugen leisten sicherheitsrelevante FAS einen entscheidenden Beitrag zur Vermeidung von Kollisionen mit Fussgängerinnen und Fussgängern. Wissenschaftliche Untersuchungen bestätigen diesen präventiven Nutzen [z. B. 2–10]. Damit das Potenzial solcher Technologien voll ausgeschöpft werden kann, ist es wichtig, dass:
- möglichst viele Fahrzeuge mit aktiven Sicherheitssystemen ausgestattet sind,
- Fahrzeuglenkende die Systeme aktiviert lassen und deren Grenzen kennen,
- die Sensorik unter verschiedenen Umweltbedingungen zuverlässig arbeitet.
Auch passive Sicherheitseinrichtungen sind wirkungsvoll. Verbindliche Vorgaben im Rahmen der Typgenehmigung stellen sicher, dass Fahrzeuge grundlegende Anforderungen an den Fussgängerschutz erfüllen. Dazu gehören unter anderem energieabsorbierende Stossfänger, aktive Motorhauben und eine verletzungsminimierende Gestaltung der Frontscheiben- und Wischerzonen. Diese Elemente reduzieren das Risiko schwerer und tödlicher Verletzungen bei einem Fussgängeraufprall erheblich [11,12].
Optimierungspotential
Positiv ist, dass bereits zahlreiche aktive und passive Sicherheitssysteme in Fahrzeugen gesetzlich vorgeschrieben sind. Es besteht jedoch noch Optimierungspotenzial:
- Gesetzliche Regulierung: Während viele Systeme bei zweispurigen Motorfahrzeugen verpflichtend sind, könnten weitere Technologien mit direktem Nutzen für Fussgängerinnen und Fussgänger stärker reguliert werden. Eine Erweiterung der gesetzlichen Anforderungen könnte darauf abzielen, die Leistungsfähigkeit bestehender Systeme unter realistischen Bedingungen sicherzustellen; insbesondere die zuverlässige Fussgängererkennung bei ungünstigen Sicht- und Wetterverhältnissen.
- Systemzuverlässigkeit von FAS: Die zuverlässige Funktion von FAS unter allen Einsatzbedingungen ist nach wie vor eine Herausforderung. Zum Beispiel funktionieren Notbremssysteme bei schlechten Licht- und Witterungsverhältnissen weniger zuverlässig [z. B. 13,14], und einige Notbremssysteme haben Probleme, Personen mit reflektierender Kleidung zu erkennen [15].
- Passive Sicherheitstechnik: Die genannten Elemente bleiben trotz der enormen Entwicklungen im Bereich der aktiven Sicherheitssysteme relevant und dürfen nicht vernachlässigt werden. Kollisionen mit Fussgängerinnen und Fussgängern wird es auch zukünftig geben und die Entwicklung zur Folgenminderung bei solchen Ereignissen muss weiter vorangetrieben werden.
- Unabhängige Verbraucherschutztests: Standardisierte Sicherheitsbewertungen unabhängiger Prüforganisationen – wie Euro NCAP – setzen wichtige Impulse für die Weiterentwicklung des Fussgängerschutzes. Durch objektive Prüfverfahren und strenge Bewertungskriterien motivieren sie Fahrzeughersteller, aktive und passive Sicherheitssysteme über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus zu optimieren.
Fazit
Aktive und passive Fahrzeugsicherheitssysteme leisten einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit von Fussgängerinnen und Fussgängern. Sicherheitsrelevante Fahrerassistenzsysteme wie Notbrems-, Abbiege- und Rückfahrassistenten können viele Kollisionen verhindern oder deren Schwere deutlich reduzieren. Voraussetzung dafür ist eine hohe Systemzuverlässigkeit auch unter realen Bedingungen sowie eine umfassende technische Ausstattung und möglichst weitgehende Durchdringung der Fahrzeugflotte.
Gleichzeitig bleiben passive Sicherheitselemente wie energieabsorbierende Stossfänger, aktive Motorhauben und verletzungsminimierende Frontscheibenbereiche notwendig, um die Folgen unvermeidbarer Kollisionen zu mindern. Eine kontinuierliche Weiterentwicklung beider Sicherheitsbereiche und deren konsequente gesetzliche Verankerung sind zentral für den Fussgängerschutz. Ergänzend setzen unabhängige Verbraucherschutztests wie jene von Euro NCAP zusätzliche Anreize für Verbesserungen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus.
Hinweise
FAS in zweispurigen Motorfahrzeugen lassen sich grob in zwei Kategorien einteilen: 1) Sicherheitsrelevante FAS – sie dienen primär der Erhöhung der Sicherheit und umfassen Systeme, die informieren, warnen und im Notfall eingreifen (z. B. Notbremsassistent); 2) komfortbezogene FAS – sie dienen primär der Erhöhung des Fahrkomforts und unterstützen dauerhaft beim Beschleunigen, Bremsen und/oder Lenken (z. B. aktiver Lenkassistent oder Autobahnpilot).
Quellen
[1] Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union. Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission ABI. L 325 vom 16.12.2019.
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